BGBl. I Nr. 30/2001
30. Bundesgesetz: Änderung des Einsatzzulagengesetzes und des Auslandszulagengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, und das Auslandszulagengesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 1
2. Abschnitt
Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung
§ 15.
(1) Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vorbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen. einschließlich einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen.
(2) Auf dieses Dienstverhältnis ist § 4a Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.
… 15 unveränderte Absätze
(3) Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für
1. höhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,
2. gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,
3. Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,
4. mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4
eines Vertragsbediensteten gemäß § 71 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(4) Abweichend von Abs. 3 beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland
1. mit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,
2. mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,
3. mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5
der für sie jeweils nach Abs. 3 in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.
(5) Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.
(6) Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, anzuwenden.
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