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BGBl. I Nr. 66/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
66. Bundesgesetz: Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.04.1999 – 31.03.2001 · idF BGBl. I Nr. 66/1999 · danach: BGBl. I Nr. 30/2001 § 7↗RIS↗

Krisenzuschlag

  § 7. (1) Der Krisenzuschlag beträgt

  1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit

     anhaltenden oder wiederholt aufflammenden

     bewaffneten Konflikten .....................   8 Werteinheiten,

  2. bei einem Einsatz auf ehemals von einem

     bewaffneten Konflikt erfaßten Gebiet und

     einer damit verbundenen Gefährdung durch

     zurückgebliebene, verborgene oder nicht

     erkennbare Kampfmittel .....................   6 Werteinheiten,

  3. bei einem Katastropheneinsatz ..............   5 Werteinheiten,

  4. im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes,

     der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß Z 3

     erfolgt, ...................................   6 Werteinheiten.

  1. Absatz 2,Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zusammen, so gebührt der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.