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BGBl. I Nr. 30/2001

kundgemacht 30.03.2001 RIS↗Parlament↗
30. Bundesgesetz: Änderung des Einsatzzulagengesetzes und des Auslandszulagengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, und das Auslandszulagengesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) 6 § 0↗RIS↗
§ 7geändertZ 1, Schlussteil, Text (entfallen), Z 2 bis Z 4
in Kraft 01.04.1999 – 31.03.2001 · idF BGBl. I Nr. 66/1999 · danach: BGBl. I Nr. 30/2001 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.04.2001 – 28.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 30/2001 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 § 7↗RIS↗
Krisenzuschlag
§ 7. (1) Der Krisenzuschlag beträgt
1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten
anhaltenden oder wiederholt aufflammenden 9 Werteinheiten,
bewaffneten Konflikten .....................  8 Werteinheiten,
2. bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfaßten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel
bewaffneten Konflikt erfaßten Gebiet und 6 Werteinheiten,
einer damit verbundenen Gefährdung durch
zurückgebliebene, verborgene oder nicht
erkennbare Kampfmittel .....................  6 Werteinheiten,
3. bei einem Katastropheneinsatz .............. 5 Werteinheiten,
4. im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes, der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß Z 3 erfolgt,
der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß Z 3 6 Werteinheiten.
erfolgt, ...................................  6 Werteinheiten.
(2) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zusammen, so gebührt der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.