BGBl. I Nr. 30/2001
30. Bundesgesetz: Änderung des Einsatzzulagengesetzes und des Auslandszulagengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, und das Auslandszulagengesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertZ 1, Schlussteil, Text (entfallen), Z 2 bis Z 4
Krisenzuschlag
§ 7. (1) Der Krisenzuschlag beträgt
1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten
2. bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfaßten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel
3. bei einem Katastropheneinsatz .............. 5 Werteinheiten,
4. im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes, der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß Z 3 erfolgt,
(2) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zusammen, so gebührt der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.