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BGBl. I Nr. 66/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
66. Bundesgesetz: Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.04.1999 – 28.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 66/1999 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 § 8↗RIS↗

Ersteinsatzzuschlag

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes einer geschlossenen Einheit beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
    1. Ziffer eins
      Friedenssicherung
      3 Werteinheiten,
    2. Ziffer 2
      humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und , Rettungsdiensten
      1,5 Werteinheiten.
  2. Absatz 2,Die Dauer der Anlaufphase nach Absatz eins, ist im Fall eines Auslandseinsatzes zur
    1. Ziffer eins
      Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
    2. Ziffer 2
      humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten mit höchstens drei Monaten

anzusetzen.