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BGBl. I Nr. 6/1999

kundgemacht 08.01.1999 RIS↗Parlament↗
6. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Poststrukturgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 3123 § 0↗RIS↗
§ 82bgeändert nie in Kraft getretenÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 656/1983 § 82b↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1999) · idF BGBl. I Nr. 6/1999 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 127/1999 § 82b↗RIS↗
Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des
Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 82b.
(1) Dem Beamten, der fünf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe. Diese außerordentliche Vorrückung gilt als Vorrückung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965. Einem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von einer Stunde. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten.
(2) Dem Beamten, der fünf Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung. Nachtdienst gemäß Abs. 1 leistet,
1. wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und
2. in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 hat.
(3) Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach § 82a um 120 S je Nachtdienst im Sinne des Abs. 1, wenn
1. das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zu dem dem Entstehen des Anspruches nächstfolgenden 31. Dezember oder 30. Juni verbraucht wird oder
2. der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.