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BGBl. I Nr. 70/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
70. Bundesgesetz: Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG und Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richterdienstgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979 und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG) und mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979 und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) neu § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft 01.06.1999 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 70/1999 · danach: BGBl. I Nr. 131/2003 § 30↗RIS↗

Nichtraucherschutz

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Dienstbetriebes möglich ist.
  2. Absatz 2,Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, sofern die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können.
  3. Absatz 3,Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
  4. Absatz 4,In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.