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BGBl. I Nr. 131/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
131. Bundesgesetz: Bedienstetenschutz-Reformgesetz – BS-RG
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert wird (Bedienstetenschutz-Reformgesetz – BS-RG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/2003× zu B-BSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) 3341 § 0↗RIS↗
§ 30geändertAbs 2
in Kraft 01.06.1999 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 70/1999 · danach: BGBl. I Nr. 131/2003 § 30↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 131/2003 · danach: BGBl. I Nr. 153/2020 § 30↗RIS↗
Nichtraucherschutz
§ 30.
(1) Es ist dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Dienstbetriebes möglich ist.
(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, sofern die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können.
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
Schlagworte
Belüftung