Absatz eins,Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, ist dafür zu sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann.
Anmerkung, Absatz 2, tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.)