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BGBl. I Nr. 70/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
70. Bundesgesetz: Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG und Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richterdienstgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979 und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG) und mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979 und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.06.1999 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 70/1999 · danach: BGBl. I Nr. 210/2013 § 7↗RIS↗

Grundsätze der Gefahrenverhütung

Paragraph 7,

Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

  1. Ziffer eins
    Vermeidung von Risken,
  2. Ziffer 2
    Abschätzung nicht vermeidbarer Risken,
  3. Ziffer 3
    Gefahrenbekämpfung an der Quelle,
  4. Ziffer 4
    Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen,
  5. Ziffer 5
    Berücksichtigung des Standes der Technik,
  6. Ziffer 6
    Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten,
  7. Ziffer 7
    Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz,
  8. Ziffer 8
    Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz,
  9. Ziffer 9
    Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten.