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BGBl. I Nr. 72/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
72. Bundesgesetz: Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, das Teilzeitnutzungsgesetz und das Bauträgervertragsgesetz geändert werden (Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 30 § 0↗RIS↗
§ 180neu
in Kraft 01.06.1999 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 72/1999 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 180↗RIS↗

Paragraph 180,

  1. Absatz eins,Als mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das Disciplinargericht zu verhängen:
    1. Litera a
      wenn der Notar im Zuge des ordentlichen Strafverfahrens verhaftet wird;
    2. Litera b
      wenn die Fortsetzung seiner Amtsführung während einer Disciplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens bedenklich erscheint;
    3. Litera c
      im Fall des Paragraph 30, Absatz 2,;
    4. Litera d
      wenn der Notar in Concurs verfällt, oder aus anderen Gründen die freie Vermögensverwaltung verliert.
  2. Absatz 2,Bei Gefahr am Verzuge kann in diesen Fällen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet, die provisorische Suspension verfügen; er hat jedoch gleichzeitig dem Disciplinargerichte die Anzeige zu erstatten, welches ohne Verzug die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat.