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BGBl. I Nr. 73/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
73. Bundesgesetz: Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz – IVEG
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz – IVEG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 718 § 0↗RIS↗
§ 125geändertAbs 1; Abs 2; Abs 5
in Kraft 01.10.1997 – 30.04.1999 · idF BGBl. I Nr. 114/1997 · danach: BGBl. I Nr. 73/1999 § 125↗RIS↗
in Kraft 01.05.1999 – 30.06.2002 · idF BGBl. I Nr. 73/1999 · danach: BGBl. I Nr. 75/2002 § 125↗RIS↗
Insbesondere:
a) Ansprüche des Masseverwalters.
§ 125.
(1) Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Ersatz der baren Auslagen Entlohnung sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht anzumelden geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit, nachvollziehbar darzustellen. Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.
(2) Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Konkursgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Gemeinschuldners zu entscheiden;. Es hat die Entlohnung entsprechend den Bestimmungen der §§ 82, 82a, 82b und 82c mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch mit Rekurs anfechten; das. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.
(3) Auf die Ansprüche des Masseverwalters können vom Konkursgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses Vorschüsse bewilligt werden.
(4) Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgerichte zu beanspruchen hat, sind von diesem festzusetzen.
(5) Vereinbarungen des Masseverwalters mit dem Gemeinschuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sowie über die Belohnung für seine Mühewaltung sind ungültig.