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BGBl. I Nr. 7/1999

kundgemacht 08.01.1999 RIS↗Parlament↗
7. Bundesgesetz: EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz und Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Pensionsgesetzes 1965
Bundesgesetz über die Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften und das Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis (EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz) und betreffend eine Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Pensionsgesetzes 1965
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz (EUB-SVG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.03.1999 – 31.12.2000 · idF BGBl. I Nr. 7/1999 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 5↗RIS↗

Ergänzende Bestimmungen für die Leistung des besonderen

Überweisungsbetrages nach Paragraph 3, oder Paragraph 4

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der besondere Überweisungsbetrag nach Paragraph 3, ist binnen sechs Monaten nach Unterrichtung des Dienstgebers durch den nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger darüber, daß eine Zurückziehung des Antrages nach Paragraph 2, Absatz 2, nicht mehr möglich ist, an diesen Versicherungsträger zu leisten. Scheidet der Versicherte vor dieser Unterrichtung aus dem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, so hat der Dienstgeber für die Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften als Vorschuß auf den besonderen Überweisungsbetrag den Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, ASVG zu leisten. Dieser Überweisungsbetrag gilt als endgültig, wenn kein Antrag nach Paragraph 2, Absatz 2, gestellt oder ein solcher Antrag zurückgezogen wird.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt entsprechend für einen nach Paragraph 4, zu leistenden besonderen Überweisungsbetrag.