BGBl. I Nr. 7/1999
Änderungen durch diese Kundmachung
Zuständigkeit für den besonderen Erstattungsbetrag
Paragraph 7,
Zuständig zur Feststellung und Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins, ist der nach Paragraph 308, Absatz 5, ASVG zuständige Versicherungsträger, wobei an die Stelle des Stichtages der Tag, an dem der Antrag auf den besonderen Erstattungsbetrag gestellt wird, tritt, wenn dieser Tag auf einen Monatsersten fällt, sonst der der Antragstellung folgende Monatserste. Hiebei gelten jene Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 3, geleistet wird, sowie jene Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 4, geleistet wird, als in der Pensionsversicherung der Angestellten zurückgelegte Versicherungszeiten.