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BGBl. I Nr. 90/1999

kundgemacht 24.06.1999 RIS↗Parlament↗
90. Bundesgesetz: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/1999× zu NRWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) 11 § 0↗RIS↗
§ 66geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1999 – 24.06.1999 · idF BGBl. I Nr. 161/1998 · danach: BGBl. I Nr. 90/1999 § 66↗RIS↗
in Kraft 25.06.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 90/1999 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 66↗RIS↗
Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 66.
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; körper- blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
(5) Über die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 72 die näheren Bestimmungen.