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BGBl. I Nr. 92/1999

kundgemacht 24.06.1999 RIS↗Parlament↗
92. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 92/1999× zu GebG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührengesetz 1957 (GebG) 5 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1
in Kraft 13.03.1987 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 80/1987 · danach: BGBl. I Nr. 92/1999 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.07.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 92/1999 · danach: BGBl. I Nr. 144/2001 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, ausgenommen die Gebühr für Wechsel (§ 33 TP 22), mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Diese Gebührenerhöhung ist Dies gilt nicht zu erheben, bei der Gebühr für Wechsel (§ 33 Tarifpost 22) oder wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre.
(2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.