BGBl. Nr. 80/1987
80. Bundesgesetz: Erstes Abgabenänderungsgesetz 1987 — 1. AbgÄG 1987
Bundesgesetz vom 25. Feber 1987, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Gebührengesetz 1957, das Mineralölsteuergesetz 1981, das Bundesgesetz, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird, und die Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer geändert werden (Erstes Abgabenänderungsgesetz 1987 — 1. AbgÄG 1987)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
§ 9.
(1) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 290/1986.) Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, ausgenommen die Gebühr für Wechsel (§ 33 TP 22), mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Diese Gebührenerhöhung ist nicht zu erheben, wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 315/1985 und BGBl. Nr. 491/1985.) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.