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BGBl. Nr. 290/1986

kundgemacht 04.06.1986 RIS↗
290. Kundmachung: Aufhebung des § 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 23. Mai 1986 über die Aufhebung des § 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 290/1986× zu GebG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührengesetz 1957 (GebG) 1 § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.03.1987 – 12.03.1987 · idF BGBl. Nr. 290/1986 · danach: BGBl. Nr. 80/1987 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Anmerkung, Aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1986,.)
  2. Absatz 2,Anmerkung, Aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1985, und Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1985,.)
  3. Absatz 3,Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei Nichtentrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühr unabhängig von einer nach Absatz eins, oder Absatz 2, zu erhebenden Gebührenerhöhung eine Erhöhung bis zum Zweifachen der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist ausschließlich zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte sowie ob eine Gebührenverkürzung (verspätete Anzeige, verspätete Entrichtung) erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.