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BGBl. I Nr. 98/1999

kundgemacht 25.06.1999 RIS↗Parlament↗
98. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/1999× zu SchUG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 424 § 0↗RIS↗
§ 34geändert8. Abschnitt: Überschrift · Überschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil (entfallen); Abs 2; Abs 3 Z 1, Schlussteil (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 10.01.1998 – 31.03.2000 · idF BGBl. I Nr. 22/1998 · danach: BGBl. I Nr. 98/1999 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.04.2000 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 98/1999 · danach: BGBl. I Nr. 52/2010 § 34↗RIS↗
8. ABSCHNITT Abschnitt
Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen
und Abschlußprüfungen; Externistenprüfungen Abschließende Prüfungen
Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung,
und Abschlußprüfung
§ 34.
(1) Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen Abschließende Prüfungen bestehen aus folgenden Prüfungsformen:
1. der einer Hauptprüfung oder
2. der einer Vorprüfung und der einer Hauptprüfung.
Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schularten durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Z 1 oder Z 2 festzulegen. Sind Vorprüfungen ein Bestandteil der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung oder der Abschlußprüfung, so hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten überdies zu bestimmen, ob die Vorprüfungen für den Prüfungskandidaten verpflichtend sind. In allen Fällen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in den Prüfungsvorschriften die Prüfungsgebiete so festzulegen, daß eine Gleichwertigkeit der Prüfungsformen gewährleistet ist.
(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit. Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.
(3) Die Hauptprüfung besteht Hauptprüfungen bestehen aus
1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder grafische und/oder praktische Arbeiten umfaßt umfasst, und
2. einer mündlichen Prüfung.
Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.
(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.