BGBl. I Nr. 98/1999
98. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34geändert8. Abschnitt: Überschrift · Überschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil (entfallen); Abs 2; Abs 3 Z 1, Schlussteil (neu); Abs 4 (neu)
8. ABSCHNITT Abschnitt
§ 34.
(1) Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen Abschließende Prüfungen bestehen aus folgenden Prüfungsformen:
1. der einer Hauptprüfung oder
2. der einer Vorprüfung und der einer Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit. Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.
(3) Die Hauptprüfung besteht Hauptprüfungen bestehen aus
1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder grafische und/oder praktische Arbeiten umfaßt umfasst, und
2. einer mündlichen Prüfung.
Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.
(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.