Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien für die Durchführung der Fördervergabe und Abrechnung zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
BGBl. I Nr. 126/2000
126. Bundesgesetz: Bundes-Jugendförderungsgesetz
Bundesgesetz über die Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit (Bundes-Jugendförderungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Richtlinien
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
- Ziffer einsZielsetzung, Gegenstand und Zweck einer Förderung,
- Ziffer 2die wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Verwendung einer Förderung,
- Ziffer 3die allgemeinen und besonderen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer Förderung,
- Ziffer 4Ausmaß, Art und Auszahlungsmodus einer Förderung,
- Ziffer 5das Förderansuchen ("Art". Inhalt und Ausstattung der Antragsunterlagen),
- Ziffer 6das Verfahren einer Fördergewährung und Förderzusicherung,
- Ziffer 7die Durchführung von Abrechnung, Berichtslegung und Kontrolle,
- Ziffer 8die Einstellung und Rückforderung einer Förderung,
- Ziffer 9den Datenschutz,
- Ziffer 10das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen und
- Ziffer 11den Gerichtsstand.
- Absatz 3,Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Bestimmungen zur Gewährung von Basisförderungen an verbandliche Jugendorganisationen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 hinsichtlich der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder zu enthalten und die Art der Glaubhaftmachung entsprechend der geleisteten Jugendarbeit näher zu regeln.
- Absatz 4,Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Projektförderungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und 6 und zur Gewährung einer Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß Paragraph 7, Absatz 7, zu enthalten.
- Absatz 5,Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien bleiben bestehende Förderungsrichtlinien unberührt.