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BGBl. I Nr. 131/2000

kundgemacht 29.12.2000 RIS↗Parlament↗
131. Bundesgesetz: Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG
Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.01.2001 – 09.04.2008 · idF BGBl. I Nr. 131/2000 · danach: BGBl. I Nr. 55/2008 § 13↗RIS↗

Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen

Paragraph 13, (1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogen folgende Daten der Zuschusswerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    die Personalien,
  2. Ziffer 2
    die Ausbildungsdaten,
  3. Ziffer 3
    die Sozialversicherungsdaten,
  4. Ziffer 4
    die Einkommensdaten,
  5. Ziffer 5
    die Daten der beruflichen Tätigkeit und
  6. Ziffer 6
    Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz.
  1. Absatz 2,Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu übermitteln.