Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 55/2008

kundgemacht 09.04.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes – K-SVFG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2008× zu K-SVFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) 24 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 1 Z 4
in Kraft 01.01.2001 – 09.04.2008 · idF BGBl. I Nr. 131/2000 · danach: BGBl. I Nr. 55/2008 § 13↗RIS↗
in Kraft 10.04.2008 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 55/2008 · danach: BGBl. I Nr. 15/2015 § 13↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen
§ 13.
(1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogen folgende Daten der Zuschusswerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:
1. die Personalien,
2. die Ausbildungsdaten,
3. die Sozialversicherungsdaten,
4. die Einkommensdaten Daten über die Einkünfte und Einnahmen,
5. die Daten der beruflichen Tätigkeit und
… 4 unveränderte Absätze
6. Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz.
(2) Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 6 sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.
(3) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.
(4) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu übermitteln.