Absatz eins,Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.
BGBl. I Nr. 131/2000
131. Bundesgesetz: Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG
Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Abgabenbefreiung
Paragraph 14,
- Absatz 2,Es sind befreit:
- Ziffer einsunentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
- Ziffer 2die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den Rechtsgebühren,
- Ziffer 3Eingaben an den Fonds von den Stempelgebühren.
- Absatz 3,Die Beitragszuschüsse sind von der Einkommensteuer befreit.