Absatz 2,Der Bundeskanzler hat durch Verordnung den Betrag gemäß Absatz eins, mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.
BGBl. I Nr. 131/2000
131. Bundesgesetz: Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG
Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Höhe des Beitragszuschusses
Paragraph 18, (1) Der Beitragszuschuss beträgt 12 000 S jährlich.
- Absatz 3,Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Absatz eins und 2 nur in aliquoter Höhe.
- Absatz 4,Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 3 maximal nur in der Höhe, in der der Künstler auf Grund seines Einkommens aus seiner Tätigkeit gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Beiträge in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu leisten hat.