Absatz 2,Der Bundeskanzler ist ermächtigt, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mitteln der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.bH. (L.V.G.) für folgende Zwecke Zuschüsse zu gewähren:
- Ziffer einsZur Gewährung von Zuschüssen zur Altersversorgung von Personen, die
- Litera aeinen beträchtlichen Teil ihres Lebens als Autoren oder Übersetzer urheberrechtlich geschützter Werke, die in Form von Büchern oder diesen gleichgestellten Publikationen veröffentlicht worden sind, tätig waren,
- Litera bdas 738. Lebensmonat überschritten haben,
- Litera cauf Grund der Tätigkeit gemäß Litera a, keinen Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsleistung haben und
- Litera dbedürftig sind.
- Ziffer 2Zur Gewährung von Zuschüssen zur Berufsunfähigkeitsversorgung von bedürftigen Personen gemäß Ziffer eins, Litera a,, die dauernd oder vorübergehend unfähig sind, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen.
- Ziffer 3Zur Gewährung von Zuschüssen zur Hinterbliebenenversorgung von bedürftigen Hinterbliebenen von Personen gemäß Ziffer eins, Litera a,
- Ziffer 4Zur Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem GSVG an Personen, die auf Grund der Tätigkeit gemäß Ziffer eins, Litera a, nach dem GSVG pflichtversichert sind.
- Ziffer 5Zur Gewährung von Zuschüssen an Personen gemäß Ziffer eins, Litera a,, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind.
Im Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft sind die näheren Regelungen über die Zuschussgewährung festzulegen.