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BGBl. I Nr. 131/2000

kundgemacht 29.12.2000 RIS↗Parlament↗
131. Bundesgesetz: Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG
Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 01.01.2001 – 09.04.2008 · idF BGBl. I Nr. 131/2000 · danach: BGBl. I Nr. 55/2008 § 26↗RIS↗

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 26, (1) Freiberuflich tätige bildende Künstler gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG in der Fassung zum 31. Dezember 1999, die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß Paragraph 273, Absatz 5, leg. cit. zum 31. Dezember 2000 nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gelten als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins,

  1. Absatz 2,Der Bundeskanzler ist ermächtigt, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mitteln der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.bH. (L.V.G.) für folgende Zwecke Zuschüsse zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Zur Gewährung von Zuschüssen zur Altersversorgung von Personen, die
      1. Litera a
        einen beträchtlichen Teil ihres Lebens als Autoren oder Übersetzer urheberrechtlich geschützter Werke, die in Form von Büchern oder diesen gleichgestellten Publikationen veröffentlicht worden sind, tätig waren,
      2. Litera b
        das 738. Lebensmonat überschritten haben,
      3. Litera c
        auf Grund der Tätigkeit gemäß Litera a, keinen Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsleistung haben und
      4. Litera d
        bedürftig sind.
    2. Ziffer 2
      Zur Gewährung von Zuschüssen zur Berufsunfähigkeitsversorgung von bedürftigen Personen gemäß Ziffer eins, Litera a,, die dauernd oder vorübergehend unfähig sind, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen.
    3. Ziffer 3
      Zur Gewährung von Zuschüssen zur Hinterbliebenenversorgung von bedürftigen Hinterbliebenen von Personen gemäß Ziffer eins, Litera a,
    4. Ziffer 4
      Zur Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem GSVG an Personen, die auf Grund der Tätigkeit gemäß Ziffer eins, Litera a, nach dem GSVG pflichtversichert sind.
    5. Ziffer 5
      Zur Gewährung von Zuschüssen an Personen gemäß Ziffer eins, Litera a,, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind.
    Im Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft sind die näheren Regelungen über die Zuschussgewährung festzulegen.