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BGBl. I Nr. 138/2000

kundgemacht 29.12.2000 RIS↗Parlament↗
138. Bundesgesetz: Änderung des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Finanzstrafgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 714 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 424/1974 · danach: BGBl. I Nr. 138/2000 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.01.2001 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 138/2000 · danach: BGBl. I Nr. 109/2007 § 9↗RIS↗
Zuständigkeit
§ 9.
(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr achtzehn Monate übersteigt, sind in der nach § 134 zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen; bis zur Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt ist der Strafvollzug jedoch im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten.
(2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr achtzehn Monate nicht übersteigt, sind in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe oder in Strafvollzugsanstalten, Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, ausschließlich in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen. Sind Strafen in einer Strafvollzugsanstalt zu vollziehen, die für die Einleitung des Strafvollzuges nicht eingerichtet ist, so ist der Strafvollzug im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten. Das gleiche gilt, wenn es dem Verurteilten im Hinblick auf die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (Abs. 3) und der Strafvollzugsanstalt offenbar nicht zumutbar ist, die Strafe in der Strafvollzugsanstalt anzutreten.
(3) Ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten oder durchzuführen, so ist örtlich zuständig das Gefangenenhaus desjenigen Gerichtshofes, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte keinen inländischen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt des Verurteilten, in Ermangelung eines solchen Aufenthaltes im Inland aber jeder andere Aufenthalt des Verurteilten im Inland maßgebend. Ist der Verurteilte in gerichtlicher Haft, so ist an Stelle des Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Aufenthaltes der Ort der Haft maßgebend.
(4) Besteht für einen Verurteilten kein nach Abs. 3 örtlich zuständiges Gefangenenhaus, so ist der Sitz des Gerichtes maßgebend, das in erster Instanz erkannt hat.
(5) Das Bundesministerium für Justiz hat durch Verordnung die Sprengel der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges so festzusetzen, daß die zur Verfügung stehenden Einrichtungen am besten ausgenützt werden können.