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BGBl. I Nr. 19/2000

kundgemacht 28.04.2000 RIS↗
19. Kundmachung: Aufhebung der beiden Wortfolgen „binnen vier Wochen“ in § 285 Abs. 1 erster Satz der Strafprozeßordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der beiden Wortfolgen „binnen vier Wochen“ in § 285 Abs. 1 erster Satz der Strafprozeßordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2000× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1 § 0↗RIS↗
§ 285geändert nie in Kraft getretenAbs 1
in Kraft 01.01.1994 – 31.10.2000 · idF BGBl. Nr. 526/1993 · danach: BGBl. I Nr. 108/2000 § 285↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2001) · idF BGBl. I Nr. 19/2000 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 108/2000 § 285↗RIS↗
§ 285.
(1) Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Er muß entweder in dieser Schrift oder bei Anmeldung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnen, widrigens auf seine Beschwerde vom Obersten Gerichtshofe keine Rücksicht zu nehmen ist. Hat er eine Beschwerdeschrift innerhalb der gesetzlichen Frist überreicht, so ist diese seinem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen seine Gegenausführung überreichen könne.
(2) Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. Danach sind alle Akten an den Obersten Gerichtshof zu senden, der darüber zu entscheiden hat.
… 3 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993)
Anmerkung
ÜR: Art. IV Abs. 6, BGBl. Nr. 526/1993