BGBl. I Nr. 1/2000
1. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1999 – SRÄG 1999
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1999 – SRÄG 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 293geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2; Abs 5 Schlussteil (entfallen)
Richtsätze
§ 293.
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben
bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
falls beide Elternteile verstorben sind
4 206 661 S (Anm. 4),
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
falls beide Elternteile verstorben sind
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1995 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)