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BGBl. I Nr. 26/2000

kundgemacht 19.05.2000 RIS↗Parlament↗
26. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2000
Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Gebührengesetz 1957, das Agrarverfahrensgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Innovations- und Technologiefondsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992, das Schieneninfrastrukturgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Postgesetz 1997, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 101 § 0↗RIS↗
§ 49geändert ab 01.01.2001, im RIS bis 31.12.2000Abs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil, Z 4 (entfallen)
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 626/1994 § 49↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.2001 · idF BGBl. I Nr. 26/2000 (kundgemacht am 19.05.2000) · im RIS bis 31.12.2000 § 49↗RIS↗
Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile
§ 49.
(1) Organe des Bundes (§ 1 Abs. 1) haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzulegen. Eine solche Vergütung hat jedoch jedenfalls zu entfallen, wenn es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung
1. es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung der Benützung und Verwaltung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens handelt, es sei denn, die Übertragung erfolgt von einem oder an einen Bundesbetrieb;
2. es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung von Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens gemäß § 58 Abs. 4 handelt;
3 handelt. eine sonstige Leistung nach den bestehenden Rechtsvorschriften gegenüber einem anderen Organ des Bundes zu erbringen ist, oder
4. weitere Ausnahmen wegen der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Leistung erbracht wird, zugelassen werden.
(2) Benützen Organe des Bundes Anlagen oder Einrichtungen mit anderen Organen des Bundes oder einem anderen Rechtsträger gemeinsam, so sind von den Organen des Bundes die auf sie entfallenden Kosten anteilsmäßig zu tragen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Eine Vergütung gemäß Abs. 1 ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife o. dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.
(4) Ein Ausgleich von Schäden zwischen Organen des Bundes hat - unbeschadet der gegen die Person, die den Schaden verschuldet hat, bestehenden Ersatzansprüche - zu unterbleiben, sofern der Schadensfall nicht Vermögensbestandteile einer betriebsähnlichen Einrichtung oder eines Bundesbetriebes oder solche betrifft, deren Anschaffung und Erhaltung durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken ist.
(5) Ergeben sich über einen gemäß Abs. 2 zu tragenden Kostenanteil oder eine gemäß Abs. 3 oder 4 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so ist unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes 1973 zunächst die Vermittlung des Bundesministers für Finanzen anzurufen.