Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile
§ 49. (1) Organe des Bundes (§ 1 Abs. 1) haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzulegen. Eine Vergütung hat jedenfalls zu entfallen, wenn es sich um die endgültige oder vorübergehende ÜbertragungParagraph 49, (1) Organe des Bundes (Paragraph eins, Absatz eins,) haben für Leistungen (Paragraph 859, ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzulegen. Eine Vergütung hat jedenfalls zu entfallen, wenn es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung
der Benützung und Verwaltung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens oder
von Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens gemäß § 58 Abs. 4von Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens gemäß Paragraph 58, Absatz 4
handelt.
(2)Absatz 2,Benützen Organe des Bundes Anlagen oder Einrichtungen mit anderen Organen des Bundes oder einem anderen Rechtsträger gemeinsam, so sind von den Organen des Bundes die auf sie entfallenden Kosten anteilsmäßig zu tragen.
(3)Absatz 3,Eine Vergütung gemäß Abs. 1 ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife o. dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.Eine Vergütung gemäß Absatz eins, ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife o. dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.
(4)Absatz 4,Ein Ausgleich von Schäden zwischen Organen des Bundes hat - unbeschadet der gegen die Person, die den Schaden verschuldet hat, bestehenden Ersatzansprüche - zu unterbleiben, sofern der Schadensfall nicht Vermögensbestandteile einer betriebsähnlichen Einrichtung oder eines Bundesbetriebes oder solche betrifft, deren Anschaffung und Erhaltung durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken ist.
(5)Absatz 5,Ergeben sich über einen gemäß Abs. 2 zu tragenden Kostenanteil oder eine gemäß Abs. 3 oder 4 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so ist unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes 1973 zunächst die Vermittlung des Bundesministers für Finanzen anzurufen.Ergeben sich über einen gemäß Absatz 2, zu tragenden Kostenanteil oder eine gemäß Absatz 3, oder 4 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so ist unbeschadet des Paragraph 5, des Bundesministeriengesetzes 1973 zunächst die Vermittlung des Bundesministers für Finanzen anzurufen.
Anmerkung
Anstatt Bundesministeriengesetz 1973 nunmehr:
Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986.
Dokumentnummer
NOR40007708