BGBl. I Nr. 33/2000
33. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22ageändertText, Z 1, Z 2; Abs 2 (entfallen)
Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches
§ 22a.
1. Bei Wertpapieren deren aktuelle Börsekurse; oder
2. bei abgeleiteten Instrumenten rechnerische Werte (Barwerte), die Börsekurse sich aus der ihnen zugrundeliegenden Wertpapiere Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen ergeben.