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BGBl. I Nr. 33/2000

kundgemacht 30.06.2000 RIS↗Parlament↗
33. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 240 § 0↗RIS↗
§ 22egeändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2 bis Abs 4; Abs 5, Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 bis Z 4 (entfallen); Abs 6 bis Abs 11 (entfallen)
in Kraft 01.01.1998 – 22.07.2000 · idF BGBl. Nr. 753/1996 · danach: BGBl. I Nr. 33/2000 § 22e↗RIS↗
in Kraft 23.07.2000 – 31.03.2002 · idF BGBl. I Nr. 33/2000 · danach: BGBl. I Nr. 97/2001 § 22e↗RIS↗
Finanzinstrumente bei Ermittlung des Positionsrisikos Behandlung von zusammengesetzten Instrumenten und Optionen
§ 22e.
(1) Für die Ermittlung des Positionsrisikos sind Zinsterminkontrakte, Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) sowie Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen zu behandeln. Insbesondere Hierbei ist insbesondere gemäß den nachfolgenden Bestimmungen folgenden Z 1 bis 3 vorzugehen:
1. Eine Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswertes mit einem Fälligkeitstermin entsprechend dem des Basisinstruments oder der zugrundeliegenden zugrunde liegenden fiktiven Position zu behandeln; bezüglich des spezifischen Positionsrisikos sind die Aufnahme von Fremdmitteln und der Besitz von Aktivposten in die Zentralstaat-Spalte der Tabelle in § 22g einzuordnen;
2. ein verkauftes Zinstermingeschäft ist als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraumes entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin entspricht; bezüglich des spezifischen Positionsrisikos sind die Aufnahme von Fremdmitteln und der Besitz von Aktivposten in die Zentralstaat-Spalte der Tabelle in § 22g einzuordnen;
3. eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-)KaufpositionKassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst zu behandeln; bezüglich des spezifischen Positionsrisikos ist die Kreditaufnahme in die Zentralstaat-Spalte der Tabelle in § 22g und der Schuldtitel in die jeweilige Spalte derselben Tabelle einzustellen.
(2) Zinsoptionen sowie Optionen auf Schuldtitel, Substanzwerte, Aktienindices, Finanzterminkontrakte und auf Swaps sind wie Positionen fiktive bilanzwirksame Instrumente zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrundeliegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Berechnung des Positionsrisikos mit dessen Delta-Faktor multipliziert wurde. Dies gilt auch für Optionsscheine und Fremdoptionsscheine. Die errechneten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrundeliegenden Wertpapier oder abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden. Dabei ist der Delta-Faktor der betreffenden Börse zugrunde zu legen; falls ein solcher nicht vorhanden ist - und bei außerbörslichen Optionen - ist der vom Kreditinstitut selbst berechnete Delta-Faktor anzuwenden.
(3) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken („Gamma-Risiko”: die Sensitivität des Delta-Faktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments; „Vega-Risiko”: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments; sonstige Risikofaktoren) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese in der Berechnung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen. Optionen, sofern sie nicht im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode behandelt werden, sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Berechnung des Positionsrisikos mit dessen Deltafaktor multipliziert wurde. Dies gilt auch für Optionsscheine. Die errechneten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein genaues Verfahren über die Behandlung von Optionen im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode festlegen.
(4) Zins- und Devisenswaps sind hinsichtlich des Zinsrisikos so wie bilanzwirksame Instrumente zu behandeln. Ein Zinsswap, bei dem ein Kreditinstitut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, ist daher in eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufsposition in einem zinsfixen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie der Swap selbst zu zerlegen. Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vega-Risiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.
(5) Das Eigenmittelerfordernis für Positionen des Wertpapier-Handelsbuches kann auch nach den Bestimmungen der Z 1 bis 4 ermittelt werden. Diese Positionen bleiben dann bei Berechnung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos sowie des Eigenmittelerfordernisses für sonstige Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen, außer Ansatz. Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 3 und 4 sind von den Kreditinstituten für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen nach empirisch-mathematischen Verfahren geeignete EDVgestützte Optionsbewertungsmodelle zu verwenden. Diese Modelle sind dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 73 Abs. 4 und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 2 mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen.
1. Für Terminkontrakte und geschriebene Optionen, die an einer anerkannten Börse gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden, beträgt das Eigenmittelerfordernis die Höhe des Einschusses, der von der Börse oder der Clearingstelle gefordert wird, sofern das Kreditinstitut über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen verfügt, daß
a) der Einschuß ein richtiges Maß für das Risiko aus dem Terminkontrakt oder aus der Option ist und
b) die Methode zur Berechnung des Einschusses jener für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das Wertpapier-Handelsbuch gleichwertig ist;
der Bankprüfer hat das Vorhandensein des Gutachtens im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu bestätigen;
2. für eine geschriebene außerbörsliche Option entspricht das Eigenmittelerfordernis jenem für das zugrundeliegende Instrument;
3. für eine an einer anerkannten Börse gehandelte oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelte erworbene Option und eine erworbene außerbörsliche Option beträgt das Eigenmittelerfordernis den geringeren Wert gemäß lit. a bis c:
a) Eigenmittelerfordernis für das zugrundeliegende Instrument,
b) Marktwert der Option,
c) Buchwert der Option;
4. bei Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das zugrundeliegende Instrument (Z 2 und 3) ist von der Annahme auszugehen, daß dieses jeweils der einzige Bestandteil des Wertpapier-Handelsbuches ist; für Schuldtitel sind hierbei die Verfahren gemäß § 22g und § 22h Abs. 2 sowie für Substanzwerte die Verfahren gemäß § 22i Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(6) Kreditinstitute, die das Zinsrisiko der in Abs. 1 bis 4 angeführten Finanzinstrumente nach einer Diskontierungsmethode steuern, können zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos in diesen Instrumenten auch einen Sensitivitätsansatz wählen. Diesem Ansatz haben synthetische Null-Kupon-Anleihen, endfällige Schuldverschreibungen oder Schuldverschreibungen, die über die Restlaufzeit getilgt werden, zugrunde zu liegen.
(7) Der Sensitivitätsansatz gemäß Abs. 6 hat zu Positionen zu führen, die auf Zinsänderungen mit derselben Sensitivität wie die zugrundeliegenden Geldströme reagieren. Bei der Bewertung dieser Sensitivität ist die unabhängige Entwicklung ausgewählter Zinssätze entlang der Zinsertragskurve zugrunde zu legen, wobei in jedes der Laufzeitbänder der Tabelle in § 22h Abs. 2 Z 4 zumindest ein Sensitivitätspunkt fallen muß. Die Positionen sind bei der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses im Einklang mit § 22h zu berücksichtigen. Das Kreditinstitut hat über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Erfüllung der Anforderungen an den Sensitivitätsansatz befindet. Die Anwendung des Sensitivitätsansatzes bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Der Wegfall oder die Änderung der dem bewilligten Sensitivitätsansatz zugrundeliegenden Annahmen ist dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.
(8) Zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos können Kreditinstitute, die einen Sensitivitätsansatz (Abs. 6 und 7) nicht anwenden, gleichartige Kauf- und Verkaufspositionen in den in Abs. 1 und 4 angeführten Finanzinstrumenten aufrechnen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen („Matched-Pairs-Ansatz”):
1. Die Positionen lauten auf dieselbe Währung;
2. die Referenzzinssätze bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei Positionen in zinsfixen Instrumenten decken sich; die Deckungsgleichheit ist gegeben, wenn die Referenzzinssätze bei zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei zinsfixen Instrumenten um höchstens 15 Basispunkte voneinander abweichen;
3. die nächsten Zinsfestsetzungstermine bei zinsvariablen Instrumenten oder die Restlaufzeiten bei zinsfixen Instrumenten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:
a) bei Fristen von unter einem Monat: gleicher Tag;
b) bei Fristen von einem Monat bis zu einem Jahr: sieben Tage;
c) bei Fristen von mehr als einem Jahr: 30 Tage.
Ausgenommen von der Aufrechnung bleiben Positionen, deren Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 5 berechnet wird.
(9) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993 und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993 sind bei Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos nicht zu erfassen; für sie gilt § 22o.
(10) Bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches sind die gegenständlichen Wertpapiere und Rechtsansprüche auf Wertpapiere in die Berechnung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einzubeziehen; dies gilt auch, wenn die Bilanzierung der Wertpapiere beim Vertragspartner erfolgt.
(11) Für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos bleiben außer Ansatz:
1. Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen;
2. am Geldmarkt genommene Einlagen;
3. die Refinanzierung von Positionen des Wertpapier-Handelsbuches.