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BGBl. I Nr. 33/2000

kundgemacht 30.06.2000 RIS↗Parlament↗
33. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 240 § 0↗RIS↗
§ 22lgeändertAbs 1 Z 1
in Kraft 01.01.1998 – 22.07.2000 · idF BGBl. I Nr. 11/1998 · danach: BGBl. I Nr. 33/2000 § 22l↗RIS↗
in Kraft 23.07.2000 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 33/2000 · danach: BGBl. I Nr. 141/2006 § 22l↗RIS↗
Abwicklungsrisiko
§ 22l.
(1) Bei Geschäften in Schuldtiteln und, Substanzwerten und Waren, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, hat das Kreditinstitut das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 oder Z 2 zu berechnen. Die gewählte Methode ist im Monatsausweis anzumerken. Ein Methodenwechsel ist nur von Z 2 zu Z 1 zulässig.
1. Das Kreditinstitut hat die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktpreis der Wertpapiere oder Waren zu berechnen; das Eigenmittelerfordernis beträgt die Summe der zu Lasten des Kreditinstitutes bestehenden Differenzbeträge, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle; eine Saldierung mit Differenzbeträgen zu Gunsten des Kreditinstitutes ist nicht zulässig.
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… 21 unveränderte Absätze
Anzahl der Arbeitstage nach dem              Gewichtungsfaktor
festgesetzten Abrechnungstermin                  (in vH)
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5 - 15                                      8
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16 - 30                                    50
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31 - 45                                    75
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64 und mehr                                  100
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2. Das Eigenmittelerfordernis bei Geschäften in Schuldtiteln und Substanzwerten, die innerhalb einer Periode von fünf bis 45 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, besteht in Höhe des Abrechnungspreises, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle; ab dem 46. Arbeitstag ist das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 zu berechnen.
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Anzahl der Arbeitstage nach dem    Gewichtungsfaktor
festgesetzten Abrechnungstermin        (in vH)
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5-15                        0,5
16-30                        4,0
31-45                        9,0
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(2) Abs. 1 gilt nicht für Geschäfte gemäß § 22n.