BGBl. I Nr. 33/2000
33. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22mgeändertAbs 1
Vorleistungen
§ 22m.
(1) Vorleistungen wurden erbracht, wenn das Kreditinstitut Wertpapiere oder Waren
1. vor deren Eingang bezahlt oder
… 3 unveränderte Absätze
2. vor Eingang der Bezahlung geliefert hat
und zumindest ein Tag seit der Zahlung oder Lieferung vergangen ist. In Z 1 ist der frühere der beiden Tage, Valutatag oder Kalendertag, an dem die Beträge tatsächlich gezahlt wurden, maßgeblich, in Z 2 der Valutatag.
(2) Das Eigenmittelerfordernis beträgt 8 vH der gewichteten Vorleistung. Diese errechnet sich aus Vorauszahlung (Abs. 1 Z 1) sowie in Fällen des Abs. 1 Z 2 aus dem dem Kreditinstitut geschuldeten Geldbetrag, multipliziert mit dem Risikogewicht für die Gegenpartei gemäß § 22.