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BGBl. I Nr. 43/2000

kundgemacht 07.07.2000 RIS↗Parlament↗
43. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 – SVÄG 2000
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 – SVÄG 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 14 § 0↗RIS↗
§ 149ageändertAbs 3; Abs 5 (neu); Abs 6 (neu)
in Kraft 12.01.1994 – 30.06.2000 · idF BGBl. Nr. 23/1994 · danach: BGBl. I Nr. 43/2000 § 149a↗RIS↗
in Kraft 01.07.2000 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 43/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 § 149a↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
ABSCHNITT IIa
Beirat
Aufgaben des Beirates
§ 149a.
(1) Die Versicherungsanstalt hat zur Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Anliegen der Versicherten und der Leistungsbezieher (§ 149b) an ihrem Sitz einen Beirat zu errichten.
(2) Der Beirat hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Er ist vom Vorsitzenden des Beirates einzuberufen.
(3) Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Versicherungsanstalt in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben. Darüber kann nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Beirates Beschluß gefaßt werden. Der Obmann Abweichend davon genügt für die Beschlussfassung über Anträge eines Beiratsmitgliedes nach § 149b Abs. 1 Z 1 oder ein von ihm bestimmter Versicherungsvertreter und 3 die absolute Stimmenmehrheit der leitende Angestellte oder ein von ihm bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen in diesen Ziffern genannten Beiratsmitglieder.
(4) Das Nähere über die Sitzungen und die Beschlußfassung hat die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen. Für die Beschlußfassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Änderungen gilt Abs. 3 zweiter Satz.
(5) Der Vorsitzende des Beirates und sein Stellvertreter sind – unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen – berechtigt,
1. an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen;
2. die nach Abs. 3 beschlossenen Anträge und Stellungnahmen des Beirates im zuständigen Verwaltungskörper einzubringen.
(6) Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach § 149b Abs. 1 Z 1 oder 3 angehören. Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000