Absatz 2,Für Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Vereinbarung abweichend von der für die Arbeitnehmer des Betriebes sonst geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit weniger als 30 Stunden beträgt, gilt eine Kalenderwoche auch dann als Anwartschaftswoche, wenn in sie Beschäftigungszeiten nach Paragraph 5, fallen, die insgesamt nicht kürzer sind als das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit.
BGBl. I Nr. 44/2000
44. Bundesgesetz: Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 – ARÄG 2000
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Hausbesorgergesetz, das Heimarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Schauspielergesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden (Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 – ARÄG 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Anwartschaftswoche
Paragraph 6, (1) Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die Beschäftigungszeiten nach Paragraph 5, fallen, sofern diese nicht weniger als 30 Stunden betragen.
- Absatz 3,Die Voraussetzung des Absatz eins, gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund anderer Verteilung der Normalarbeitszeit in einzelnen Kalenderwochen weniger als 30 Stunden oder wegen Zeitausgleichs gar nicht gearbeitet wird.
- Absatz 4,Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a,, die im Kalenderjahr mehr als 47 Anwartschaftswochen (Paragraph 6,) erworben haben, gilt:
- Ziffer einsDie 52. Kalenderwoche ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
- Ziffer 2Fallen in die 52. Kalenderwoche Beschäftigungszeiten nach Paragraph 5, Litera b, oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera a und Litera c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
- Ziffer 3Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera a und Litera c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
- Absatz 5,Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a,, die in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren mehr als 47 Anwartschaftswochen (Paragraph 6,) erworben haben, gilt:
- Ziffer einsDie 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
- Ziffer 2Fallen in die 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr Beschäftigungszeiten nach Paragraph 5, Litera b, oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera a und Litera c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
- Ziffer 3Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera a und Litera c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.