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BGBl. I Nr. 59/2000

kundgemacht 11.07.2000 RIS↗Parlament↗
59. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 111184 § 0↗RIS↗
§ 146geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 Z 1 bis Z 5, Schlussteil; Abs 2
in Kraft 01.01.1898 – 30.09.2000 · idF RGBl. Nr. 79/1896 · danach: BGBl. I Nr. 59/2000 § 146↗RIS↗
in Kraft 01.10.2000 – 29.02.2008 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 146↗RIS↗
Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
§. 146.
Die Versteigerungsbedingungen haben (1) Das Gericht hat, wenn dadurch voraussichtlich ein höherer Erlös zu enthalten: erzielen sein wird, auf Antrag oder, wenn dies in den Fällen der Z 1 bis 3 offenkundig ist, auch von Amts wegen nach Einvernahme des Verpflichteten, des betreibenden Gläubigers und aller Personen, für die nach Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft oder dem Superädifikat dingliche Rechte begründet sind, festzulegen, dass
1. die deutliche Bezeichnung der Liegenschaft unter kurzer Angabe des mit derselben mehrere Grundstücke eines Grundbuchskörpers einzeln oder in Gruppen zu versteigernden Zubehörs versteigern sind und bei Versteigerung von Liegenschaftsantheilen die Angabe dass der Größe Grundbuchskörper vor der Erteilung des Antheiles Zuschlags zweimal, und zwar einmal als Ganzes und dann die einzelnen Grundstücke, ausgeboten werden soll;
2. Bestimmungen über die Art und Höhe der von den Bietern zu leistenden Sicherheit (Vadium) mehrere ein wirtschaftliches Ganzes bildende Grundbuchskörper gemeinsam ausgeboten werden sollen;
3. die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss; wenn mit den Miteigentumsanteilen des Verpflichteten Wohnungseigentum an mehr als einer Wohnung verbunden ist, eine gemeinsame Versteigerung der einzelnen Eigentumswohnungen erfolgen soll;
4. Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht eines Gläubigers zukommt, vom Ersteher nicht oder nur unter Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind; hiezu ist auch die Angabe Zustimmung des geringsten Gebotes Berechtigten erforderlich;
5. Bestimmungen über ein höherer Betrag als geringstes Gebot der Versteigerung zugrunde gelegt wird; hiezu ist die Berichtigung Zustimmung des Meistbotes; betreibenden Gläubigers erforderlich.
6. die Angabe des Zeitpunktes für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und der Lasten; Die Zustellung des Beschlusses kann unterbleiben, wenn das Versteigerungsedikt unverzüglich zugestellt wird.
7. (2) Bestimmungen über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen der Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher und der bücherlichen Einverleibung seines Eigenthumsrechtes. Der Antrag nach Abs. 1 Z 1 und 3 ist spätestens innerhalb der zum Erlag des Kostenvorschusses für die Schätzung der Liegenschaft offen stehenden Frist, der Antrag nach Abs. 1 Z 2, 4 und 5 längstens bis 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts zu stellen.