BGBl. I Nr. 59/2000
59. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 146geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 Z 1 bis Z 5, Schlussteil; Abs 2
Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
§. 146.
1. die deutliche Bezeichnung der Liegenschaft unter kurzer Angabe des mit derselben mehrere Grundstücke eines Grundbuchskörpers einzeln oder in Gruppen zu versteigernden Zubehörs versteigern sind und bei Versteigerung von Liegenschaftsantheilen die Angabe dass der Größe Grundbuchskörper vor der Erteilung des Antheiles Zuschlags zweimal, und zwar einmal als Ganzes und dann die einzelnen Grundstücke, ausgeboten werden soll;
2. Bestimmungen über die Art und Höhe der von den Bietern zu leistenden Sicherheit (Vadium) mehrere ein wirtschaftliches Ganzes bildende Grundbuchskörper gemeinsam ausgeboten werden sollen;
3. die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss; wenn mit den Miteigentumsanteilen des Verpflichteten Wohnungseigentum an mehr als einer Wohnung verbunden ist, eine gemeinsame Versteigerung der einzelnen Eigentumswohnungen erfolgen soll;
4. Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht eines Gläubigers zukommt, vom Ersteher nicht oder nur unter Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind; hiezu ist auch die Angabe Zustimmung des geringsten Gebotes Berechtigten erforderlich;
5. Bestimmungen über ein höherer Betrag als geringstes Gebot der Versteigerung zugrunde gelegt wird; hiezu ist die Berichtigung Zustimmung des Meistbotes; betreibenden Gläubigers erforderlich.