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RGBl. Nr. 79/1896

kundgemacht 06.06.1896 RIS↗
Gesetz über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 79/1896× zu EO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) neu § 0↗RIS↗
§ 146neu
in Kraft 01.01.1898 – 30.09.2000 · idF RGBl. Nr. 79/1896 · danach: BGBl. I Nr. 59/2000 § 146↗RIS↗

Versteigerungsbedingungen.

Paragraph 146,

Die Versteigerungsbedingungen haben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die deutliche Bezeichnung der Liegenschaft unter kurzer Angabe des mit derselben zu versteigernden Zubehörs und bei Versteigerung von Liegenschaftsantheilen die Angabe der Größe des Antheiles;
  2. Ziffer 2
    Bestimmungen über die Art und Höhe der von den Bietern zu leistenden Sicherheit (Vadium);
  3. Ziffer 3
    die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss;
  4. Ziffer 4
    die Angabe des geringsten Gebotes;
  5. Ziffer 5
    Bestimmungen über die Berichtigung des Meistbotes;
  6. Ziffer 6
    die Angabe des Zeitpunktes für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und der Lasten;
  7. Ziffer 7
    Bestimmungen über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen der Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher und der bücherlichen Einverleibung seines Eigenthumsrechtes.