die deutliche Bezeichnung der Liegenschaft unter kurzer Angabe des mit derselben zu versteigernden Zubehörs und bei Versteigerung von Liegenschaftsantheilen die Angabe der Größe des Antheiles;
RGBl. Nr. 79/1896
Gesetz über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 146neu
Versteigerungsbedingungen.
Paragraph 146,
Die Versteigerungsbedingungen haben zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Bestimmungen über die Art und Höhe der von den Bietern zu leistenden Sicherheit (Vadium);
- Ziffer 3die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss;
- Ziffer 4die Angabe des geringsten Gebotes;
- Ziffer 5Bestimmungen über die Berichtigung des Meistbotes;
- Ziffer 6die Angabe des Zeitpunktes für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und der Lasten;
- Ziffer 7Bestimmungen über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen der Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher und der bücherlichen Einverleibung seines Eigenthumsrechtes.