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BGBl. I Nr. 59/2000

kundgemacht 11.07.2000 RIS↗Parlament↗
59. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 111184 § 0↗RIS↗
§ 186geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 11.06.1955 – 30.09.2000 · idF BGBl. Nr. 39/1955 · danach: BGBl. I Nr. 59/2000 § 186↗RIS↗
in Kraft 01.10.2000 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 186↗RIS↗
§. 186. Versagung des Zuschlags
§. 186.
(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im §. 184 Abs. 1 Z. 2, 3, 4, 6 und 7 angegebenen Mängel auf eine andere Weise offenbar wurde.
(2) Wegen des im §. 184 Abs. 1 Z. 3 angeführten Umstandes ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn die nicht geladenen Personen dessenungeachtet im Versteigerungstermine erschienen sind oder zu demselben einen Vertreter entsendet haben. Auf den Mangel eines gesetzmäßigen Vadiums, sowie auf das Fehlen des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung ist trotz Widerspruches nicht Rücksicht zu nehmen, wenn diese Mängel vor Entscheidung über den Zuschlag durch nachträglichen Erlag oder Ergänzung der Sicherheit oder durch nachträgliche Beibringung der im §. 180 bezeichneten Urkunden beseitigt werden.
(3) Die Versagung des Zuschlages ist im öffentlichen Buche anzumerken. Diese Anmerkung hat die Folge, dass im Falle der Aufhebung des Beschlusses in höherer Instanz die Rechtswirkungen der Anmerkung der Versteigerung Erteilung des Zuschlages (§ 72 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 GBG), auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Zuschlagsversagung zurückbezogen werden.
Schlagworte
allgemeines Grundbuchsgesetz (BGBl. Nr. 39/1955)