BGBl. I Nr. 59/2000
59. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 218geändertÜberschrift
§. 218.
(1) Bei Unzulänglichkeit der Vertheilungsmasse sind die eine gleiche Rangordnung genießenden Ansprüche sammt Nebengebüren nach Verhältnis ihrer Gesammtbeträge zu berichtigen.
(2) Forderungen, zu deren Hereinbringung vor Einleitung des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung der Liegenschaft angeordnet wurde, gelangen in der gemäß §. 104 dem Befriedigungsrechte des Gläubigers zukommenden Rangordnung aus der Vertheilungsmasse zum Zuge, wenngleich dieser Gläubiger auf der Liegenschaft weder pfandrechtlich sichergestellt, noch dem Versteigerungsverfahren beigetreten ist.
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