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RGBl. Nr. 69/1916

kundgemacht 21.03.1916 RIS↗
Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch
Kundmachung RGBl. Nr. 69/1916× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 1 § 0↗RIS↗
§ 218neu
in Kraft 01.01.1917 – 30.09.2000 · idF RGBl. Nr. 69/1916 · danach: BGBl. I Nr. 59/2000 § 218↗RIS↗

Besondere Bestimmungen.

Paragraph 218,

  1. Absatz eins,Bei Unzulänglichkeit der Vertheilungsmasse sind die eine gleiche Rangordnung genießenden Ansprüche sammt Nebengebüren nach Verhältnis ihrer Gesammtbeträge zu berichtigen.
  2. Absatz 2,Forderungen, zu deren Hereinbringung vor Einleitung des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung der Liegenschaft angeordnet wurde, gelangen in der gemäß Paragraph 104, dem Befriedigungsrechte des Gläubigers zukommenden Rangordnung aus der Vertheilungsmasse zum Zuge, wenngleich dieser Gläubiger auf der Liegenschaft weder pfandrechtlich sichergestellt, noch dem Versteigerungsverfahren beigetreten ist.