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BGBl. I Nr. 88/2000

kundgemacht 10.08.2000 RIS↗Parlament↗
88. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2000× zu GewO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 15282 § 0↗RIS↗
§ 71ageändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 19.03.1994 – 31.08.2000 · idF BGBl. Nr. 194/1994 · danach: BGBl. I Nr. 88/2000 § 71a↗RIS↗
in Kraft 01.09.2000 – 30.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 88/2000 · danach: BGBl. I Nr. 131/2004 § 71a↗RIS↗
§ 71a.
(1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im jeweiligen gewerblichen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.
(2) Für Wasserbenutzungen, Maßnahmen, Einwirkungen und Anlagen, für die der Stand der Technik nach dem WRG 1959 festgelegt ist oder wird, ist dieser maßgebend.
(3) Für Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden, für die der Stand der Technik nach dem AWG festgelegt ist oder wird, ist dieser maßgebend.