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BGBl. I Nr. 89/2000

kundgemacht 10.08.2000 RIS↗Parlament↗
89. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Bürgerbeteiligung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2000× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 163413 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (neu); Abs 3 (neu); Abs 5; Abs 6 · umnummeriert: Abs 4; Abs 7
in Kraft 01.07.1994 – 10.08.2000 · idF BGBl. Nr. 697/1993 · danach: BGBl. I Nr. 89/2000 § 10↗RIS↗
in Kraft 11.08.2000 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 89/2000 · danach: BGBl. I Nr. 153/2004 § 10↗RIS↗
Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen
§ 10.
(1) Wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte, oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde
1. diesen Staat so früh wie möglich, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben zu benachrichtigen, wobei eine Beschreibung des Vorhabens sowie verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen beizuschließen sind,
2. ihn über den Ablauf des UVP-Verfahrens zu informieren und ihm eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht oder nicht.
3. (2) ihm die Umweltverträglichkeitserklärung zuzuleiten und unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben und Teilt der Staat mit, dass er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht, ist ihm
4 1. ihm das Umweltverträglichkeitsgutachten zu übermitteln. die Umweltverträglichkeitserklärung zuzuleiten,
(2) Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen und. unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens sind erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen Öffentlichkeit zugänglich zu machen und allfällige Maßnahmen ihr Gelegenheit zur Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen Stellungnahme zu führen. geben, und
3. das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung zu übermitteln.
(3) Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen und der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung sind erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen. Diese Konsultationen haben tunlichst im Wege der durch zwischenstaatliche Übereinkommen bereits eingerichteten Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, insbesondere der Grenzgewässerkommissionen, zu erfolgen. Bezüglich der Dauer der Konsultationsphase ist ein angemessener Zeitrahmen zu vereinbaren.
(34) Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag ist dem betroffenen Staat zu übermitteln.
(45) Für die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 4 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.
(56) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Bürgerbeteiligung Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, so ist von der örtlich zuständigen Behörde gemäß § 9 vorzugehen, wobei sich die Dauer der Auflagefrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Anderen in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind von der Behörde dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu übermitteln.
(67) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.