BGBl. I Nr. 89/2000
89. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Bürgerbeteiligung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen)
Grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen
§ 18.
(1) Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, kann die Die Behörde kann auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin Genehmigungswerbers zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens Projekts erforderlich sind und bestimmte Genehmigungen, Festlegungen und Vorschreibungen, durch die die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beurteilenden öffentlichen Interessen nicht berührt werden, Detailgenehmigungen vorbehalten. Diesfalls sind nur jene Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit erforderlich sind notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(2) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen. Bei den Detailgenehmigungen ist unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 Abs zu entscheiden. 2 bis 4 § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Dem jeweiligen Detailverfahren sind die Parteien gemäß § 19 Abs bzw. 1 beizuziehen, die durch den in diesem Verfahren in Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden, sowie die Parteien nach Beteiligte gemäß § 19 Abs. 3 und 4 und jene die vom Detailprojekt betroffenen mitwirkenden Behörden, die sonst für die Genehmigung des Detailprojektes zuständig wären sind beizuziehen.
(3) Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als
1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 4 5 nicht widersprechen, und
2. sie sonstigen öffentlichen die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen und fremden Rechten nicht abträglich sind und wahrzunehmen.