BGBl. I Nr. 89/2000
89. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Bürgerbeteiligung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändert2. ABSCHNITT: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 3 (entfallen); Abs 3 bis Abs 6 (entfallen)
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES
GENEHMIGUNGSVERFAHREN
Vorverfahren
§ 4.
(1) Der Projektwerber/die Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin eines UVP-pflichtigen Vorhabens hat das Vorhaben mindestens sechs Monate vor der geplanten Antragstellung (§ 5) der Behörde unter ist ein Vorverfahren durchzuführen. Dem Antrag sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und Vorlage eines Konzepts ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung anzuzeigen anzuschließen.
(2) Die Behörde hat eine vorläufige Prüfung dahingehend vorzunehmen gegenüber dem Projektwerber/der Projektwerberin zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 ehestmöglich, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, nach Beiziehung der mitwirkenden Behörden und allenfalls auch Dritter Stellung zu nehmen. Dabei sind insbesondere offensichtliche Mängel des Vorhabens oder des Konzeptes für die Umweltverträglichkeitserklärung (§ 6) aufzuzeigen und voraussichtlich zusätzlich erforderliche Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen.