Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 94/2000

kundgemacht 11.08.2000 RIS↗Parlament↗
94. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2000
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz, das Auslandszulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte sowie das Poststrukturgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 711 § 0↗RIS↗
Anl. 1/27geändert
in Kraft 01.02.1993 – 11.08.2000 · idF BGBl. Nr. 873/1992 · danach: BGBl. I Nr. 94/2000 Anl. 1/27↗RIS↗
in Kraft 12.08.2000 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 94/2000 · danach: BGBl. I Nr. 176/2004 Anl. 1/27↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
27. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                      Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
Lehrer an Volks-, Haupt-,      (1) Die für die Verwendung
Sonderschulen, Polytechnischen  einschlägige Lehrbefähigung oder
Lehrgängen Schulen, Berufsschulen, sonstige einschlägige Befähigung
mittleren und höheren Schulen,  nach den schulrechtlichen
… 24 unveränderte Absätze
soweit sie nicht die Erforder-  Vorschriften.
nisse für eine der Verwen-          (2) Die Erfordernisse des
dungsgruppen L 2 oder eine      Abs. 1 werden ersetzt
höhere Verwendungsgruppe er-    a) bei Lehrern für Werkerziehung,
füllen;                            Instrumentenbau und
rhythmisch-musikalische
Erziehung an Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbildung
durch eine einschlägige
Ausbildung gemeinsam mit einer
vierjährigen Lehr- oder
Berufspraxis;
b) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
durch eine dreisemestrige
Ausbildung an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern gemeinsam mit einer vierjährigen
facheinschlägigen Berufspraxis;
c) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an
land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die erfolgreiche Absolvierung einer
mittleren Schule gemeinsam mit
einer nach dem 18. Lebensjahr
zurückgelegten dreijährigen
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an
Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 202 Abs. 3.