- Litera agemäß Paragraph 152 b, Absatz 2, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 152 c, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraph 152 c, Absatz 12, erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
- Litera bfür einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer im Absatz 3, angeführten Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 152 c, Absatz 11, BDG 1979 betraut zu sein, und
BGBl. I Nr. 94/2000
94. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2000
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz, das Auslandszulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte sowie das Poststrukturgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 94aneu
Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
Paragraph 94 a, (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn
- Ziffer einssie
- Ziffer 2ihr für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Militärperson übersteigt.
- Absatz 2,Die Ergänzungszulage gebührt,
- Ziffer einswenn der Militärperson im Fall einer Betrauung gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
- Litera aihrem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und
- Litera bdem jeweiligen Fixgehalt,
- Ziffer 2wenn der Militärperson, der eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
- Litera aihrer Funktionszulage zuzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 94, und
- Litera bder jeweiligen höheren Funktionszulage,
- Ziffer 3wenn der Militärperson, die sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und der weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 94,
- Absatz 3,Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sind
- Ziffer einsTätigkeiten im Zuge einer Nachbesetzung von Arbeitsplätzen von Militärpersonen,
- Litera adie unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind oder
- Litera bdie nach Paragraph 2, DRSG-AE karenziert sind oder
- Litera cwenn die Arbeitsplätze durchgehend länger als sechs Monate unbesetzt sind,
- Ziffer 2Tätigkeiten in Sonderfunktionen im Bereich des Exekutivdienstes, deren Ausübung aus in der Natur der Sache liegenden Gründen nur zeitlich begrenzt möglich ist,
- Ziffer 3die Tätigkeit als Leiter eines Projekts.
- Absatz 4,Ein Projekt im Sinne des Absatz 3, Ziffer 4, liegt vor, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Ziffer einsProjektdauer mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich,
- Ziffer 2der Projektarbeitsplatz wurde vor Projektstart einem Bewertungsverfahren gemäß Paragraph 147, BDG 1979 unterzogen und entsprechend zugeordnet und
- Ziffer 3mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.
- Absatz 5,Verwendungen nach den Absatz eins, oder 3 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des Paragraph 147, BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Absatz eins, oder 3 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe
M BO 1 oder der Funktionsgruppen 5 bis 7 der Verwendungsgruppe
M ZO 1 oder der Funktionsgruppen 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 87, Absatz 4, letzter Satz oder gemäß Paragraph 91, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.
- Absatz 6,Für die Anwendung des Paragraph 88, Absatz eins bis 4 ist die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 5 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt gleichzuhalten.
- Absatz 7,Der Bezug einer Verwendungszulage nach Paragraph 92, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 6, schließt eine Ergänzungszulage nach Absatz 2, Ziffer eins, aus.