Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 79/2000

kundgemacht 07.03.2000 RIS↗
79. Verordnung: Verschiebung des Inkrafttretens der Spekulationsertragsteuer, über das Außerkrafttreten der Börsenumsatzsteuer und über das Investmentfondsgesetz
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verschiebung des Inkrafttretens der Spekulationsertragsteuer, über das Außerkrafttreten der Börsenumsatzsteuer und über das Investmentfondsgesetz
Kundmachung BGBl. II Nr. 79/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) 18 § 0↗RIS↗
§ 21aufgehoben
in Kraft 04.08.1945 – 30.09.2000 · idF dRGBl. I S 1058/1934 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000 § 21↗RIS↗

Paragraph 21

Steuermaßstab

Die Steuer wird berechnet:

  1. Ziffer eins
    regelmäßig
    von dem vereinbarten Preis. Kosten, die durch den Abschluß des Geschäftes entstehen, und Stückzinsen, soweit sie bei Geschäften über Schuldverschreibungen besonders berechnet werden, sind dem Preis nicht hinzuzurechnen. Bei Stellgeschäften wird das Stellgeld dem Kaufpreis hinzugerechnet;
  2. Ziffer 2
    wenn ein Preis nicht vereinbart ist:
    von dem mittleren Börsen- oder Marktpreis, der für das Wertpapier am Tag des Geschäftabschlusses gilt;
  3. Ziffer 3
    wenn es sowohl an einer Preisvereinbarung als auch an einem Börsen- oder Marktpreis fehlt:
    nach dem Wert des Wertpapiers;
  4. Ziffer 4
    wenn einem Vertragsteil ein Wahlrecht oder die Befugnis, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, zugestanden worden ist:
    nach dem höchstmöglichen Wert des Gegenstands.