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BGBl. III Nr. 1/2000

kundgemacht 05.01.2000 RIS↗
1. Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ÜBER DAS VERBOT DER DOPPELTEN STRAFVERFOLGUNG
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2000× zu Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 1/2000 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens hinterlegt.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.