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BGBl. III Nr. 38/2000

kundgemacht 04.04.2000 RIS↗
38. Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind
Kundmachung BGBl. III Nr. 38/2000× zu Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 38/2000 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Gerichtsbarkeit

  1. Absatz eins,Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten, deren Tatbestände er auf Grund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 geschaffen hat, in den Fällen zu begründen, in denen
    1. Litera a
      die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist;
    2. Litera b
      es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen oder einen seiner Beamten handelt;
    3. Litera c
      die Straftat sich gegen eine in Artikel 1 genannte Person oder ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Organe der Europäischen Gemeinschaften richtet, das zugleich eines seiner Staatsangehörigen ist;
    4. Litera d
      es sich bei dem Täter um einen Gemeinschaftsbeamten eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften geschaffenen Einrichtung, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, handelt.
  2. Absatz 2,Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 erklären, daß er eine oder mehrere Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet.