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BGBl. I Nr. 132/2001

kundgemacht 27.11.2001 RIS↗Parlament↗
132. Bundesgesetz: Euro-Rechtsanwaltstarif-Novelle und Vornahme von Anpassungen im Gerichtskommissionstarifgesetz und im Notariatstarifgesetz
Bundesgesetz, mit dem im Hinblick auf die Einführung des Euro das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert wird (Euro-Rechtsanwaltstarif-Novelle) und Anpassungen im Gerichtskommissionstarifgesetz und im Notariatstarifgesetz vorgenommen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) 19 § 0↗RIS↗
§ 11geändert
in Kraft 08.08.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 132/2001 § 11↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 132/2001 · danach: BGBl. I Nr. 113/2003 § 11↗RIS↗
§ 11. Bei Anträgen auf Kostenbestimmung und bei Kostenrekursen dient als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag nicht 1 300 S 100 Euro, so besteht gegenüber dem Gegner nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Erster und zweiter Satz gelten sinngemäß auch für Kostenrekursbeantwortungen.